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Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Lampertheim (Obdachlosensatzung)

22.12.2023

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.1.2005 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. S. 456, 471), sowie der § 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 15.12.2023 folgende Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Lampertheim beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen, oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen, unterhält die Stadt Lampertheim Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden im Stadtgebiet befinden.

(2) Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gem. Abs. 1.


§ 2 Begriffsbestimmung

Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist

1. Jede sesshafte Person, die ohne Unterkunft ist,
2. Jede Person, der der Verlust ihrer ständigen Unterkunft unmittelbar bevorsteht (Zwangsräumungen),

wenn die Person dabei nach Ihren Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnissen nicht in der Lage ist, sich selbst und ihren Angehörigen (Kinder bis
25 ohne Ausbildung), mit denen sie gewöhnlich zusammenleben, aus eigenen Kräften
eine Unterkunft zu schaffen.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Obdachlose Personen werden durch mündliche oder schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbescheinigung. Die schriftliche Einweisungsverfügung soll ihr zeitnah zugestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann je Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich.
(2) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(3) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch den Ablauf der Befristung der Einweisungsverfügung oder durch schriftliche Verfügung der Obdachlosenbehörde. Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft jederzeit Aufgeben. Sie müssen dies jedoch vorher der Obdachlosenbehörde anzeigen.
Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses liegen insbesondere dann vor, wenn
1. die eingewiesene Person sich eine andere Unterkunft verschafft hat
2. die Obdachlosenunterkunft in Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss.
3. Die eingewiesene Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beiseitegelegt werden können.
4. die eingewiesene Person gegen Auflagen der Einweisungsverfügung oder gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Hausordnung verstößt,
5. die eingewiesene Person ihren Zahlungsverpflichtungen auf Grundlage dieser Satzung nicht nachkommt oder
6. die eingewiesene Person bereits 3 Abmahnungen durch die Obdachlosenbehörde erhalten hat.
7. die eingewiesene Person ihren Verpflichtungen, resultierend aus dieser Satzung, nicht nachkommt.
(4) Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Lampertheim anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Personen werden für die Dauer von 4 Wochen ab der Räumung der Unterkunft von der Stadt Lampertheim auf Kosten der betreffenden Person verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen.
(5) Die eingewiesenen Personen haben selbst alles zu tun, um ihre Obdachlosigkeit zu beseitigen und der Obdachlosenbehörde auf Verlangen, Nachweise über ihre Bemühungen vorzulegen.
(6) Erhält ein Obdachloser keine Leistungen, so ist er gemäß seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, alles Notwendige zu tun, die ihm zustehenden Leistungen bei seinem Leistungsträger zu beantragen.
(7) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.
Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich.
(8) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(9) Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Lampertheim anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Personen werden für die Dauer von 3 Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Stadt Lampertheim auf Kosten der betreffenden Person verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen.
(10) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.


§ 4 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch mündliche oder schriftliche Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde begründet. Die Obdachlosenunterkunft wird der obdachlosen Person von der Stadt Lampertheim zur Verfügung gestellt. Zwischen ihr und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. Begründet wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis.
(2) Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Inventar dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, der Stadt unverzüglich Schäden an und in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Die obdachlose Person kann jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, wenn eine Umsetzung erforderlich wird oder ein Fall von Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt.
(5) Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Zwangsräumung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung. Ggf. entstehende Kosten sind von dem jeweiligen Benutzer der Unterkunft zu zahlen.


§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lampertheim werden für die Inanspruchnahme Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die die Unterkunft benutzen oder ein Recht auf Nutzung nach § 2 haben.
(3) Die Gebührenpflicht wird durch die Einweisungsverfügung begründet und ist zwei Wochen nach deren Bekanntgabe an die gebührenpflichtige Person zur Zahlung fällig.
(4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet am Tag ihrer Räumung.

(5) Die Monatsgebühr für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft
im Heideweg 2b beträgt pro Person 210 €
in allen anderen Unterkünften der Stadt Lampertheim 255€
(6) Die Stromkosten werden von den eingewiesenen Personen selbst getragen. Sie sind verpflichtet sich umgehend bei einem Stromversorgungsunternehmen anzumelden. Das Datum der Ummeldung und der Zählerstand sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
(7) Werden Unterkünfte gezielt angemietet oder sonst in Anspruch genommen (z. B. durch Beschlagnahme), können anstelle der Pauschale gem. Abs. 5 die konkreten Aufwendungen erhoben werden.
(8) Die Gebühren werden monatlich erhoben. Für Nutzungszeiten von weniger als einem Monat ist je Tag 1/30stel der Gebühr fällig. Der Tag des Wegzuges bzw. der Räumung bleibt bei einer Berechnung außer Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel bis 12 Uhr zurückgegeben werden.
(9) Kosten für eine notwendige Renovierung oder Schäden an der Unterkunft oder der Einrichtung hat der Verursacher zu tragen. Ist dieser nicht zu ermitteln, haften die in die Räume eingewiesenen Personen als Gesamtschuldner.
(10) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(11) Entsteht durch die Heranziehung zu den Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann im Einzelfall eine abweichende Regelung durch den Magistrat der Stadt Lampertheim getroffen werden.

(12) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft, oder die nur teilweise Nutzung, entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht.


§ 6 Entfernung aus der Unterkunft

(1) Obdachlose Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – geräumt werden.
(2) Das gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, das sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und diese nicht nachgewiesen haben, dass sie sich in ernsthafter und angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemüht haben und eine solche aber nicht zur Verfügung steht.
(3) Übergebene Schlüssel und andere Gegenstände müssen der örtlichen Ordnungsbehörde mit Auszug aus der Unterkunft zurückgegeben werden.


§ 7 Betreten der Unterkünfte

Das Betreten der Unterkünfte ist den Bediensteten der Stadt Lampertheim, sowie den von der Stadt Lampertheim beauftragten Dritten, zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen, sowie bei Gefahr im Verzug, jederzeit ohne Anmeldung gestattet. Die eingewiesenen Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen zugewiesenen Räume jederzeit, auch bei ihrer Abwesenheit, zugänglich sind.

§ 8 Benutzungsordnung

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, in den Unterkünften Ordnung und Sauberkeit zu halten.
(3) Alle Ausstattungsgegenstände und Versorgungsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Frostwetter sind Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserversorgungsanlagen zu treffen.
(4) Die Unterbringung von eigenen Möbeln und mehr als 3 Koffern in den zugewiesenen Räumen ist nicht gestattet. Gegenstände die in den zugewiesenen Räumen nicht untergebracht werden können, dürfen in anderen Räumen und im Außenbereich der Unterkunft ebenfalls nicht abgestellt werden.
(5) In den Obdachlosenunterkünften dürfen sich nur die von der Stadt Lampertheim eingewiesenen Personen dauerhaft aufhalten. Besuche sind nur von 8:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
(6) In den Unterkünften bzw. auf deren Grundstücken ist es verboten,
1. anderen Personen Unterkunft zu gewähren,
2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
3. ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen,
4. ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Obdachlosenbehörde
i. Fernseh- und Rundfunkhochantennen anzubringen oder aufzustellen,
ii. Tiere jeglicher Art zu halten,
iii. Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
iv. In den Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
v. Kohle-, Öl- oder Elektroöfen oder Herde aufzustellen oder zu betreiben.
5. Asche, Abfälle, Dosen oder sonstigen Müll in die Toiletten, Ausgüsse oder sonstigen Abflüssen zu werfen,
6. Feuer oder offenes Licht zu entfachen (auch Kerzen),
7. in einem Abstand von weniger als 50 cm von Feuerstätten, Schornsteinen und Rauchrohren leicht entzündliche Stoffe zu lagern oder Gegenstände aufzuhängen,
8. Leitungswasser unbeaufsichtigt laufen zu lassen; der Wasserverbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken,
9. Abwässer im Freien auszugießen,
10. an den elektrischen Leitungen Veränderungen vorzunehmen,
11. die Schließvorrichtungen auszutauschen.
(7) Den Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.
(8) Auftretende Schäden, oder evtl. Schädlingsbefall, sind unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften für alle von ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden.
(9) Es kann für die Obdachlosenunterkünfte eine verbindliche Hausordnung erlassen werden.
(10) In den angemieteten Obdachlosenunterkünften haben die eingewiesenen Personen im Übrigen die für die Nutzung maßgeblichen Bestimmungen des zwischen der Stadt und dem jeweiligen Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages zu beachten, die ihnen bekannt gegeben werden.


§ 9 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben.
(2) Bei in der Liegenschaft verbliebenen Gegenständen wird unterstellt, dass das Eigentum an der Sache aufgegeben wurde und die Gegenstände auf Kosten des ehemaligen Nutzers entsorgt werden können.
(3) Soweit bei Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeit nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und die Reinigung durch Dritte erfolgen muss, werden die Kosten hierfür in vollem Umfang in Rechnung gestellt und sofort fällig. Die Prüfung und Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reinigung durch Dritte obliegt der Stadt.

(4) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der/die Benutzer/in ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Die Stadt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des/der bisherigen Benutzers/ Benutzerin räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens zwei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt; im Übrigen werden sie vernichtet.


§ 10 In-/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft


Lampertheim, den 18.12.2023
Magistrat der Stadt Lampertheim

Störmer
Bürgermeister

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