Ausländische Scheidungen von Personen unterschiedlicher Nationalität müssen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Anerkennung vorgelegt werden, um für den deutschen Rechtsbereich wirksam zu werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt das Oberlandesgericht fest. Grundlage hierfür ist die vorgelegte Verdienstbescheinigung.
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kostet 47,00 Euro; wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht 23,50 Euro.
Bevor Sie heiraten, müssen Sie die Eheschließung anmelden; früher wurde dies „Aufgebot bestellen“ genannt. Dafür suchen beide Partner zusammen das Standesamt des Wohnsitzes auf. Wird kein Ehehindernis festgestellt, kann die Eheschließung vorgenommen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung einer Eheschließung kostet 47,00 Euro; wenn ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht je 23,50 Euro.
Darüber hinaus fallen unter anderem für die Durchführung der Eheschließung weitere Gebühren an:
Welche Unterlagen Sie für eine Anmeldung benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder bei persönlicher Vorsprache.
Eheschließung durch Frau Iris Wunderle oder Herr Matthias Größler
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen der Bundespräsident und der Ministerpräsident des Landes Hessen die Ehrenpatenschaft für Kinder.
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident übernimmt die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung über 500,00 Euro.
Voraussetzungen
Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Geburtsurkunden der Kinder
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt bei einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in Hessen haben.
Das Land gewährt der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:
Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen besteht nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Voraussetzungen
Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Welche Gebühren fallen an?
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro; für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.
Ansprechpartner:
Frau Iris Wunderle / Herr Matthias Größler
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden.
Es kommen namensrechtliche Änderungen im Wesentlichen in Betracht:
Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte. Sie können ihre Namen durch eine Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Welche Gebühren fallen an?
Eine namensrechtliche Änderung kostet 23,50 Euro; eine Bescheinigung hierüber kostet 12,00 Euro.
Ist eine namensrechtliche Änderung nicht möglich, besteht darüber hinaus die Option der öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Dieses Verfahren zur Namensänderung dient dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Welche Gebühren fallen an?
Eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung kann bis zu
255,00 Euro; eine öffentlich-rechtliche Familiennamensänderung kann bis zu 1.022,00 Euro kosten.
Wurden Sie als Deutsche/r Staatsangehörige/r im Ausland geboren, haben geheiratet / die Lebenspartnerschaft geschlossen oder ist ein Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das Standesamt dann eine deutsche Urkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Welche Unterlagen Sie benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail über standesamt@lampertheim.de.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe bzw. begründeten Lebenspartnerschaft kostet 94,00 Euro; eine Geburt oder ein Sterbefall kostet 47,00 Euro.
Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, an dem die Ehe geschlossen wurde, die Lebenspartnerschaft begründet, das Kind geboren oder der Sterbefall eingetreten ist.
Mit der Abschaffung der Abstammungsurkunde kann eine Adoption nur noch durch einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister festgestellt werden. Er gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Der Ausdruck enthält auch spätere Änderungen, wie etwa Namensänderungen, die nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt sind. Der beglaubigte Geburtenregisterausdruck ist bei Eheschließungen erforderlich.
Als Nachweis über die Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde.
Als Nachweis über die Eheschließung erhalten Sie, nach der standesamtlichen Trauung, eine Eheurkunde.
Als Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde.
Als Nachweis über den Tod erhalten Sie eine Sterbeurkunde.
Eine mehrsprachige Urkunde wird zum Nachweis im Ausland benötigt.
Um eine Urkunde zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch oder per E-Mail : standesamt@lampertheim.de in Verbindung.
Hier können Sie ebenfalls online entsprechende Urkunden beantragen.
Beachten Sie bitte die nachfolgend aufgeführten wichtigen Voraussetzungen!
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Personenstandsurkunden können daher nur ausgestellt werden:
sowie
Andere Personen erhalten eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Eine Personenstandsurkunde kostet 12,00 Euro; jede weitere Ausfertigung bei gleichzeitiger Beantragung 6,00 Euro. Die Ausstellung für gesetzliche Sozialversicherungen ist gebührenfrei.
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Sterbefall-Merkblatt
Von einem Todesfall wird man in der Regel überrascht; in der Hektik und Aufregung sind die ersten Schritte oft ungewiss.
Das nachstehende Merkblatt soll Sie in dieser Situation ein wenig unterstützen. Was ist erforderlich, um einen Verstorbenen zur letzten Ruhe zu betten und was darf sonst nicht vergessen werden? Was muss darüber hinaus beachtet werden?
Dies ist eine Statistik über die im Standesamt Lampertheim erfolgten Beurkundungen und Einbürgerungen.
Jahr | Geburten | Eheschließungen | Sterbefälle |
---|---|---|---|
2018 | 4 | 152 | 375 |
2017 | 1 | 145 | 311 |
2016 | 4 | 125 | 367 |
2015 | 3 | 136 | 402 |
2014 | 0 | 139 | 311 |
2013 | 3 | 161 | 305 |
2012 | 0 | 127 | 278 |
2011 | 2 | 156 | 280 |
2010 | 3 | 152 | 250 |
Jahr | Einbürgerungen | größter Anteil |
---|---|---|
2018 | 50 | 15 türkische Staatsangehörige |
2017 | 38 | 10 türkische Staatsangehörige |
2016 | 43 | 9 türkische Staatsangehörige |
2015 | 40 | 18 türkische Staatsangehörige |
2014 | 56 | 20 türkische Staatsangehörige |
2013 | 41 | 12 türkische Staatsangehörige |
2012 | 53 | 23 türkische Staatsangehörige |
2011 | 49 | 24 türkische Staatsangehörige |
2010 | 58 | 27 türkische Staatsangehörige |
Trausaal Lampertheim (Haus am Römer)
Trausaal im Standesamt Lampertheim, Domgasse 2
Trautermine nach telefonischer Vereinbarung
Trausaal im Stadtteil Hofheim
Trausaal im historischen Rathaus, Lindenstraße 1
Trautermine nach telefonischer Vereinbarung
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Die Anerkennung ist gebührenfrei.
Montag, Dienstag und Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, so wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice
Haus am Römer, Zi. 207
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-288
06206 935-444
E-Mail
Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice
Haus am Römer, Zi. 205
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-380
06206 935-444
E-Mail
Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice
Haus am Römer, Zi. 206
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-383
06206 935-444
E-Mail
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