Zur Hauptnavigation (Access key 1)Zum Inhalt (Access key 2)
fontsize
AAA
Zur Startseite / Copyright: Jürgen Strieder

Standesamt

Wenn Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen möchten, so wird nach Möglichkeit um vorherige Terminvereinbarung gebeten.  Vielen Dank! 


Wichtige Informationen zum neuen Einbürgerungsgesetz


Das neue Gesetz, welches am 19.01.2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Mit einem Inkrafttreten ist erst Ende Juni / Anfang Juli 2024 zu rechnen. 
Bis dahin wird darum gebeten, von Rückfragen und Vorsprachen zum geänderten Einbürgerungsrecht abzusehen, damit die bereits gestellten und aktuell noch in einer erheblichen Anzahl vorliegenden Einbürgerungsanträge abschließend bearbeitet werden können.


Hier finden Sie Informationen über das Standesamt in Lampertheim

Ausländische Entscheidung in Ehesachen

Ausländische Scheidungen von Personen unterschiedlicher Nationalität müssen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Anerkennung vorgelegt werden, um für den deutschen Rechtsbereich wirksam zu werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil mit deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument
  • Verdienstnachweis

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren legt das Oberlandesgericht fest. Grundlage hierfür ist die vorgelegte Verdienstbescheinigung.

Ehefähigkeitszeugnis

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kostet 47,00 Euro; wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht 23,50 Euro.

Eheschließung

Bevor Sie heiraten, müssen Sie die Eheschließung anmelden; früher wurde dies „Aufgebot bestellen“ genannt. Dafür suchen beide Partner zusammen das Standesamt des Wohnsitzes auf. Wird kein Ehehindernis festgestellt, kann die Eheschließung vorgenommen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anmeldung einer Eheschließung kostet 47,00 Euro; wenn ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht je 23,50 Euro.

Darüber hinaus fallen unter anderem für die Durchführung der Eheschließung weitere Gebühren an:

  • Innerhalb der Öffnungszeiten: 42,00 Euro
  • Außerhalb der Öffnungszeiten: 71,00 Euro

Welche Unterlagen Sie für eine Anmeldung benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder bei persönlicher Vorsprache.

Eheschließung durch Frau Iris Wunderle oder Herr Matthias Größler

Ehrenpatenschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen der Bundespräsident und der Ministerpräsident des Landes Hessen die Ehrenpatenschaft für Kinder.

Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten für das siebte Kind

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident übernimmt die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung über 500,00 Euro.

Voraussetzungen

Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Geburtsurkunden der Kinder

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.

Ehrenpatenschaft des Hessischen Ministerpräsidenten für Mehrlingsgeburten

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt bei einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in Hessen haben.

Das Land gewährt der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:

  • im ersten Lebensjahr 105,00 Euro monatlich,
  • im zweiten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • im dritten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • zum vierten Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum fünften Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum sechsten Geburtstag 155,00 Euro einmalig und
  • zur Einschulung 155,00 Euro einmalig.

Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Einbürgerung

Wichtige Informationen zum neuen Einbürgerungsgesetz


Das neue Gesetz, welches am 19.01.2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Mit einem Inkrafttreten ist erst Ende Juni / Anfang Juli 2024 zu rechnen.
Bis dahin wird darum gebeten, von Rückfragen und Vorsprachen zum geänderten Einbürgerungsrecht abzusehen, damit die bereits gestellten und aktuell noch in einer erheblichen Anzahl vorliegenden Einbürgerungsanträge abschließend bearbeitet werden können.


Ausländer können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.


Voraussetzungen

Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Unions- oder Schweizerbürger
  • mindestens acht Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt
  • Unterhaltsfähigkeit
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • staatsbürgerliches Grundwissen
  • nicht vorbestraft
  • Verfassungstreue

Welche Gebühren fallen an?

Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro; für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

Ansprechpartnerin:

Frau Iris Wunderle

Geburt

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
  • jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Bescheinigung über die Geburt
  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument der Eltern

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden.

Namensrecht

Namensrechtliche Änderung

Es kommen namensrechtliche Änderungen im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (zum Beispiel nach Eheauflösung).
  • Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen

Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte. Sie können ihre Namen durch eine Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Welche Gebühren fallen an?

Eine namensrechtliche Änderung kostet 23,50 Euro; eine Bescheinigung hierüber kostet 12,00 Euro.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Ist eine namensrechtliche Änderung nicht möglich, besteht darüber hinaus die Option der öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Dieses Verfahren zur Namensänderung dient dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Welche Gebühren fallen an?

Eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung kann bis zu
255,00 Euro; eine öffentlich-rechtliche Familiennamensänderung kann bis zu 1.022,00 Euro kosten.

Personenstandsfall im Ausland

Wurden Sie als Deutsche/r Staatsangehörige/r  im Ausland geboren, haben geheiratet / die Lebenspartnerschaft geschlossen oder ist ein Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das Standesamt dann eine deutsche Urkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Welche Unterlagen Sie benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail über standesamt@lampertheim.de.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe bzw. begründeten Lebenspartnerschaft kostet 94,00 Euro; eine Geburt oder ein Sterbefall kostet 47,00 Euro.

Personenstandsurkunde

Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, an dem die Ehe geschlossen wurde, die Lebenspartnerschaft begründet, das Kind geboren oder der Sterbefall eingetreten ist.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Mit der Abschaffung der Abstammungsurkunde kann eine Adoption nur noch durch einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister festgestellt werden. Er gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Der Ausdruck enthält auch spätere Änderungen, wie etwa Namensänderungen, die nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt sind. Der beglaubigte Geburtenregisterausdruck ist bei Eheschließungen erforderlich.

Geburtsurkunde

Als Nachweis über die Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde.

Eheurkunde

Als Nachweis über die Eheschließung erhalten Sie, nach der standesamtlichen Trauung, eine Eheurkunde.

Lebenspartnerschafturkunde

Als Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde.

Sterbeurkunde

Als Nachweis über den Tod erhalten Sie eine Sterbeurkunde.

Mehrsprachige Urkunde

Eine mehrsprachige Urkunde wird zum Nachweis im Ausland benötigt.

Um eine Urkunde zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch oder per E-Mail : standesamt@lampertheim.de in Verbindung.

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Personenstandsurkunden können daher nur ausgestellt werden:

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie

  • deren Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Vorfahren und Abkömmlinge,
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen erhalten eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument
  • bei Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Eine Personenstandsurkunde kostet 12,00 Euro; jede weitere Ausfertigung bei gleichzeitiger Beantragung 6,00 Euro. Die Ausstellung für gesetzliche Sozialversicherungen ist gebührenfrei.

Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die von dem Sterbefall unterrichtet ist

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Sterbefall-Merkblatt

Von einem Todesfall wird man in der Regel überrascht; in der Hektik und Aufregung sind die ersten Schritte oft ungewiss.

Das nachstehende Merkblatt soll Sie in dieser Situation ein wenig unterstützen. Was ist erforderlich, um einen Verstorbenen zur letzten Ruhe zu betten und was darf sonst nicht vergessen werden? Was muss darüber hinaus beachtet werden?

Statistik

Dies ist eine Statistik über die im Standesamt Lampertheim erfolgten Beurkundungen und Einbürgerungen.

Tabellarische Übersicht - Beurkunden

Jahr Geburten Eheschließungen Sterbefälle
2018 4 152 375
2017 1 145 311
2016 4 125 367
2015 3 136 402
2014 0 139 311
2013 3 161 305
2012 0 127 278
2011 2 156 280
2010 3 152 250

Tabellarische Übersicht - Einbürgerungen

Jahr Einbürgerungen größter Anteil
2018 50 15 türkische Staatsangehörige
2017 38 10 türkische Staatsangehörige
2016 43 9 türkische Staatsangehörige
2015 40 18 türkische Staatsangehörige
2014 56 20 türkische Staatsangehörige
2013 41 12 türkische Staatsangehörige
2012 53 23 türkische Staatsangehörige
2011 49 24 türkische Staatsangehörige
2010 58 27 türkische Staatsangehörige

Trausäle

Trausaal Lampertheim (Haus am Römer) 

Trausaal Lampertheim (1)
Trausaal Lampertheim (2)
 

Trausaal im Standesamt Lampertheim, Domgasse 2

Trautermine nach telefonischer Vereinbarung


Trausaal im Stadtteil Hofheim

Trausaal Hofheim
 

Trausaal im historischen Rathaus, Lindenstraße 1

Trautermine nach telefonischer Vereinbarung

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann der die Vaterschaft anerkannt hat bzw. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Die Anerkennung ist gebührenfrei.

Unsere Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr  und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, so wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ihre Ansprechpartner

Steinbacher, Tina

Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice

Haus am Römer, Zi. 207
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-288
06206 935-444
E-Mail

Wunderle, Iris

Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice

Haus am Römer, Zi. 205
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-380
06206 935-444
E-Mail

Größler, Matthias

Fachdienst 10-1 - Einwohnerservice

Haus am Römer, Zi. 206
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-383
06206 935-444
E-Mail

© Copyright Stadt Lampertheim