Neben dem allgemeinen häuslich-sanitären Abwasser fällt in Gewerbe- und Industriebetrieben oftmals auch noch betriebliches Abwasser an. Dieses Abwasser kann Eigenschaften aufweisen, die gefährlich für das Personal der Kläranlage und den Betrieb der öffentlichen Abwasserentsorgung sind. Um die Mitarbeiter und die Abwasseranlagen zu schützen wurden daher in der Entwässerungssatzung Grenzwerte festgelegt. Für bestimmte Branchen werden auch durch wasserrechtliche Bestimmungen bereits Einleitungsbedingungen vorgegeben.
Betriebe, bei denen derartiges Abwasser anfällt, werden in unregelmäßigen Abständen von einem beauftragten Labor untersucht, um die Einhaltung der Entwässerungssatzung zu gewährleisten.
Die anfallenden Untersuchungsgebühren sind in der Entwässerungssatzung festgelegt.
In einigen Fällen ist die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nur durch den Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage möglich. Als Beispiel wird für die Einleitung von Küchenabwässern aus Küchenbetrieben in der Regel die Vorbehandlung des Abwassers durch einen Fettabscheider nötig, bei Abwasser aus Autowaschanlagen wird dieses meistens über einen Benzin- oder Koaleszenzabscheider vorgereinigt.
Durch diese Maßnahmen minimiert sich die Gefahr von Fettablagerungen im Kanal oder Anlagenteilen, welche Rohrleitungen verstopfen und durch aggressive Säuren angreifen können. Ebenfalls wirkt man gegen Geruchsbelästigung durch faulendes, lokal angelagertes Fett vor, welches auch ein guter Nährboden für Ungeziefer ist.
Wenn Sie Fragen haben oder sich nicht sicher sind, ob das bei Ihnen anfallende Abwasser vorzubehandeln ist, können Sie uns gerne kontaktieren.
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