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Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden über die folgenden Verlinkungen dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Seit dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung eines Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes, hat die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Soll die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

§19 Bundesmeldegesetz

§23 Bundesmeldegesetz

Übermittlungssperren

Übermittlungssperren, für die keine Begründung erforderlich ist.

  1. Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaft meines Ehegatten übermittelt werden.
  2. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten, wenn ich ein Alters- oder Ehejubiläum begehe und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
  3. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
  4. Ich widerspreche der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre.
  5.  Ich widerspreche der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG). Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.

Melderegisterauskünfte privat

Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden. Zusätzlich bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet werden. Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft ersuchenden Person oder Stelle die ausdrückliche Einwilligung für einen dieser Zwecke oder beide erteilt wurde.

Melderegisterauskünfte gewerblich

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angegeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:

  • Adressabgleich
  • Aktualisierung der Bestandsdaten
  • Forderungsmanagement

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen.

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