Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden über die folgenden Verlinkungen dargestellt.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Seit dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung eines Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes, hat die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Soll die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
Übermittlungssperren, für die keine Begründung erforderlich ist.
Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden. Zusätzlich bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet werden. Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft ersuchenden Person oder Stelle die ausdrückliche Einwilligung für einen dieser Zwecke oder beide erteilt wurde.
Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angegeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.
Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen.
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