26.02.2022
Schutz von Wildtieren und frisch angelegten Ackerflächen
In der Zeit vom 1.3. – 30.6. gilt wieder, dass Hunde außerhalb der geschlossenen Bebauung in Feld und Flur, hierzu zählt auch das Rheinvorland, angeleint werden müssen. Hierbei ist die zulässige Höchstlänge der Leine auf max. 10m begrenzt. Diese Verpflichtung gilt sowohl für den Hundehalter als auch für die Person, welche den Hund ausführt.
Sinn und Zweck der Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit ist zum einen der Schutz der Wildtiere, insbesondere der Jungtiere, zum anderen aber auch der Schutz der frisch angelegten Ackerflächen vor Zerstörung und Verschmutzung mit Hundekot und Urin. Jeder Hundehalter sollte dies unbedingt beachten, da auf den Ackerflächen hochwertige Nahrungsmittel (z. B. Schnittlauch, Petersilie, Spargel, Salat etc.) angebaut werden, welche in unseren Haushalten verwendet werden.
Die Hundehalter wurden in der Vergangenheit durch entsprechende Pressehinweise, durch mit den Hundesteuerbescheiden versandten Flyer und auch bei Kontrollen durch die Stadtpolizei auf die Einhaltung der Satzung hingewiesen. Die Stadt Lampertheim appelliert daher nochmals an die Vernunft und das Verständnis der Hundehalter, sich diesbezüglich zu verhalten. Wer bei den in der Zeit vom 1.3 - 30.6. stattfindenden Kontrollen bei einem Verstoß gegen den Leinenzwang auffällt, muss neben der entsprechenden Belehrung mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen.
Auf den Hundetobewiesen der Stadt Lampertheim können Hundehalter Ihre Hunde auch während der Brut- und Setzzeit freilaufen lassen.
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