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Allgemeine Informationen

Initiative "Rettungsgasse"

Bild einer Rettungsgasse

Rund 130.000 Verkehrsunfälle passieren jährlich in Hessen. Unter Federführung des Hessischen Innenministeriums will die Landesregierung den Bürgerinnen und Bürgern die richtigen Verhaltensweisen für die verschiedenen Situationen im Straßenverkehr in Erinnerung rufen und sie für das wichtige Thema sensibilisieren. Das Hessische Innenministerium hatte hierzu eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche mit der Unterstützung des Verkehrs- und Sozialressorts sowie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. und der Initiative „Rettungsgasse rettet Leben!“ Maßnahmen zur Aufklärung zum Thema Rettungsgasse erarbeitet haben. Ein Info-Flyer liegt zum Beispiel bei hessischen Zulassungsstellen, Fahrschulen sowie Polizei- und Brandschutzdienststellen aus oder steht als Download zur Verfügung.
Flyer Rettungsgasse

Bußgeldvorschriften und Punktekatalog

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister das neue Fahreignungsregister und das bestehende Punktsystem auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt. Im Zuge dieser Reform wurden auch Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Bußgeldkatalogverordnung geändert.

So wurde die Grenze für geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Verwarngeldgrenze) von  35 € auf 55 € angehoben. Ebenso wurden einige Regelsätze für Verkehrsverstöße, die der Verordnungsgeber als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend einstuft, höher bewertet. Davon betroffen sind u.a. das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeuges, das Überschreiten des Termins für die Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate (jeweils Erhöhung von 40 € auf 60 €) und das Befahren einer Umweltzone trotz Verkehrsverbots (Erhöhung von 40 € auf 80 €). Von der Neubewertung nicht betroffen sind Halt- und Parkverstöße sowie nahezu alle Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Der Bundeseinheitliche Tatbestandkatalog kann hier geruntergeladen werden:

Link zum KBA

Das neue Fahreignungsregister löste zum 1. Mai 2014 das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg ab. Es erfasst Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße sich und andere gefährden. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem soll dazu motivieren, das Fahrverhalten zu verbessern.

Mit der Umstellung werden die Regelungen einfacher und leichter nachvollziehbar. Im Fahreignungsregister werden nur noch abschließend benannte Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.

Weitere Informationen zum neuen Fahrereignisregister finden Sie im Faltblatt und auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums

Straßenverkehrsordnung

Im Straßenverkehr treffen die unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer in den verschiedensten Situationen aufeinander: Für LKW-Fahrer oder Bus- und Taxifahrer ist die Teilnahme am Straßenverkehr ihr Beruf. Pendler nutzen die Straße, um zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen. Und auch in ihrer Freizeit oder zum Einkaufen sind die meisten auf Straßen angewiesen. Ferienreisende gelangen über die Straße zu ihrem Urlaubsziel. Und auch Fahrradfahrer, Fußgänger oder Motorradfahrer sind Teilnehmer am Straßenverkehr.

Wo so viele unterschiedliche Interessen aufeinander treffen, gibt es auch Konfliktpotential. Daher regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Miteinander auf der Straße und ruft zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf.

Link zur StVO

Bedeutung Tempo-30-Zone

Schild 30er Zone Anfang
Schild 30er Zone Ende
 

Was muss in Tempo-30-Zonen beachtet werden?

Eine Tempo-30-Zone ist ein Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, innerhalb dessen sich alle Fahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fortbewegen dürfen.

Jeweils zu Beginn und Ende der 30-Zonen ist eine Zonenbeschilderung aufgestellt. In allen Straßen innerhalb dieses als Zone ausgewiesenen Gebietes gilt dann diese Höchstgeschwindigkeit. Eine wiederholende Beschilderung innerhalb eines Gebietes ist nach der Gesetzeslage nicht nötig. Die Ankündigung einer Tempo-30-Zone kann zusätzlich zur Beschilderung durch eine auf die Fahrbahn aufgebrachte Flächenmarkierung erfolgen. Diese ist Rot mit weißem Rahmen und einer weiß umrahmten 30 in der Mitte, manchmal aber auch nur die Ziffer 30 in weißer Farbe, wobei aber die Fahrbahnmarkierung ohne das entsprechende Schild alleine keine Bedeutung hat. Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone durch die Regel „Rechts vor Links“ festgelegt.

Zonen dieser Art dienen der Verkehrsberuhigung. Besonders häufig sind sie in schutzwürdigen Zonen wie z. B. Wohngebieten, an Schulen oder Kindergärten zu finden. Eine Tempo-30-Zone kann aus folgenden Gründen eingerichtet werden: Erhöhung der Verkehrssicherheit (Schulwegsicherheit), Reduzierung von Emissionen (Abgase und Lärm) und Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität.

In den rechtlichen Bestimmungen wurde vor einigen Jahren festgelegt, dass der Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen jederzeit zu rechnen hat. Im Zweifelsfall sollte man sich also auf diese Vorschrift besinnen, wenn man sich im Unklaren über die gerade erlaubte Geschwindigkeit ist.

Bitte bedenken Sie:
Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ergibt sich ein Anhalteweg von rund 18 Metern. Der Anhalteweg verlängert sich bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bereits um 10 Meter auf etwa 28 Meter.

Dieser verlängerte Anhalteweg kann im Einzelfall schlimme Folgen haben.

Deshalb bitten wir Sie:

Wichtig: Bleiben Sie aufmerksam!

Nehmen Sie - auch in Ihrem eigenen Interesse - in Tempo-30-Zonen den Fuß vom Gas und fahren Sie mit angepasster Geschwindigkeit. Auch in der Tempo-30-Zone können Unfälle passieren und Personen verletzt werden. Denken Sie daran, dass mit Einrichtung der Tempo-30-Zone nicht die Garantie mitgeliefert wird, dass sich jeder einzelne Autofahrer immer daran hält.

Verkehrsberuhigte Bereiche

Verkehrsberuhigte Bereiche

Immer wieder kommen die Fragen auf: Was bedeutet eigentlich das oben abgebildete Verkehrszeichen? Was muss im verkehrsberuhigten Bereich beachtet werden?

Der verkehrsberuhigte Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Es stellt eine wichtige Möglichkeit dar, die Umfeldqualität des Wohnbereichs weiter zu verbessern. Im Vordergrund steht dabei die Schaffung von wohnungsnahen Bewegungs- und Spielmöglichkeiten für Kinder im öffentlichen Straßenraum. Zugleich schaffen verkehrsberuhigte Bereiche aber auch Aufenthaltsangebote für alle Altersgruppen und werden somit auch allgemein als Verbesserung der Wohnqualität wahrgenommen, weil dadurch häufig die Fahrgeschwindigkeit gesenkt wird.

Im verkehrsberuhigten Bereich gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger werde gefährden noch behindern; wenn nötig müssen die warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Deshalb bitten wir Sie:
Bleiben Sie aufmerksam!


Nehmen Sie - auch in Ihrem eigenen Interesse - im verkehrsberuhigten Bereich den Fuß vom Gas und fahren Sie mit Schrittschwindigkeit.

Download Flyer Verkehrsberuhigte Bereiche

Gültige Verkehrszeichen
Aktueller Katalog der Verkehrszeichen (Quelle: wikipedia.org)

Ihre Ansprechpartner

Meier, Katharina

Fachdienst 30-1 - Verkehr und Gewerbe

Stadthaus, Zi. 306
Domgasse 2
68623 Lampertheim
06206 935-355
06206 935-330
E-Mail

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