02.05.2026
Amtliche Bekanntmachung
3. Satzung zu Änderung der Hauptsatzung der Stadt Lampertheim
Präambel
Aufgrund der §§ 5, 6, 7, 84, 89 und 149 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBI. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim am 24.04.2026 folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Lampertheim beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Lampertheim vom 03.06.2016, zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung vom 26.04.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 1 (Stadtverordnetenversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
Es sind sechs Vertreterinnen und Vertreter des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin zu wählen.
2. § 2 (Magistrat) wird wie folgt neu gefasst:
Es sind elf Stadträte und Stadträtinnen zu wählen. Die Stelle des Ersten Stadtrates bzw. der Ersten Stadträtin ist ehrenamtlich zu verwalten.
3. § 5 (Öffentliche Bekanntmachungen)
a. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Lampertheim erfolgen im Internet auf der Internetseite der Stadt Lampertheim unter www.lampertheim.de, soweit gesetzlich und in Absatz 4 nicht anders bestimmt ist. Sie werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt öffentlich unter Angaben des Bereitstellungstages bekannt gemacht und sind mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.
Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Satz 1 angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu machen.
b. § 5 Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Jede Person hat das Recht, nach Absatz 1 im Internet bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen der Stadt Lampertheim während der öffentlichen Sprechzeiten am Sitz der Verwaltung in Papierform einzusehen und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke zu erhalten. Auf dieses Recht wird auf der Internetseite unter Angabe der geltenden öffentlichen Sprechzeiten hingewiesen.
c. § 5 Absatz 2 wird zu Absatz 3 und um Satz 5 erweitert:
(3) Die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen und der damit verbundenen Texte, Begründungen oder Erläuterungen erfolgt vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Pläne, Karten oder Zeichnungen und die dazugehörenden Texte, Begründungen oder Erläuterungen sind während der allgemeinen Dienststunden in einem für jedermann zugänglichen und besonders gekennzeichneten Raum des Stadthauses in Lampertheim, Römerstraße 102, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort (Gebäude und Raum) und die Zeit der Auslegung gemäß Absatz 1 öffentlich bekanntzumachen. Die Tage des Beginns und des Endes der Auslegungen sind auf den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazugehörenden Texten, Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken. Abweichend von Absatz 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
d. § 5 Absatz 3 wird zu Absatz 4 und dahingehend geändert, dass „Absatz 2“ mit „Absatz 3“ ersetzt wird
e. § 5 Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie folgt geändert:
(5) Kann die für die öffentliche Bekanntmachung gemäß den Absätzen 1 und 3 angegebene Internetseite infolge höherer Gewalt oder andere unabwendbare Zufälle nicht erreicht werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch eine vereinfachte Bekanntmachung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln im Stadthaus, Lampertheim, Römerstraße 102, für den Stadtteil Hofheim am Bürgerhaus, Balthasar-Neumann-Straße 1 - 3, für den Stadtteil Hüttenfeld am Bürgerhaus, Alfred-Delp-Straße 50, für den Stadtteil Neuschloß im Eingangsbereich zum Bürgersaal, Ahornweg 1 und für den Stadtteil Rosengarten am Dorfgemeinschaftshaus, Rheingoldstraße 5 oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Bekanntmachungsform nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.
f. § 5 Absatz 5 wird zu Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die öffentliche Bekanntmachung ist vollendet
a) nach Absatz 1 mit Ablauf des Bereitstellungstages;
b) nach Absatz 3 mit dem Ablauf des Tages, an dem die Auslegungsfrist endet;
c) nach Absatz 5 mit Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs;
d) nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 mit dem Ablauf der für die Auslegung vorgeschriebenen Frist im Anschluss an den Ablauf der Frist nach c).
Artikel 2
Diese 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Lampertheim tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lampertheim, den 27.04.2026/rbl
Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Scholl
Bürgermeister
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