20.12.2025
Amtliche Bekanntmachungen
Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) dürfen nur zwischen dem 29. 31. Dezember zum Verkauf angeboten werden.
Der Verkauf an Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist nicht zulässig.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben werden. Der Verkauf aus einem Kiosk ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Klasse I.
In den Aufbewahrungs- und Verkaufsräumen darf weder geraucht noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit einsetzbar sein.
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerksköper) ist (soweit noch nicht in der Gewerbeanmeldung geschehen) gem. § 14 GewO bei der Ordnungsbehörde der Stadt Lampertheim anzumelden und mindestens zwei Wochen vorher dem zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt – Abt. Arbeitsschutz und Umwelt, 64278 Darmstadt, schriftlich mitzuteilen.
Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Lampertheim, den 10. Dezember 2025
Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Schmidt, Erster Stadtrat
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