04.10.2025
Amtliche Bekanntmachung
Durch Verordnung vom 23. Mai 2025 hat die Hessische Landesregierung als Termin für die Kommunalwahlen in Hessen, Sonntag, den 15. März 2026, bestimmt.
Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim, die Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Hofheim, Hüttenfeld, Neuschloß und Rosengarten, sowie der Ausländerbeiratswahl der Stadt Lampertheim auf.
Wahlvorschlagsrecht:
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Es wird auf die Regelungen des § 23 KWO hingewiesen.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten: Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG auch auf dem Stimmzettel aufgenommen.
Weist eine Bewerberin oder Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Bundesland Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
Jeder Wahlberechtigte kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Muss ein Wahlvorschlag von weiteren Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu erbringen.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Aufstellung der Wahlvorschläge:
Die Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterinnen- und Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Gemeindewahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Zahl der zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber:
Die zuletzt vor der Bestimmung des Wahltages durch das Hessische Statistische Landesamt (HSL) festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.09.2024 ist 32.431.
Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten ergibt sich aus § 38 Abs. 1 HGO. Demnach sind 45 Stadtverordnete zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Lampertheim festgelegt. Für jeden Ortsbezirk sind neun Mitglieder zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirates ist in § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Lampertheim festgelegt. Demnach sind neun Mitglieder zu wählen.
Wählbarkeitsvoraussetzungen:
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte:
Wählbar nach § 32 Abs. 1 HGO sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger) sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz haben
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahl zum Ausländerbeirat:
Wählbar nach § 86 Abs. 3 und 4 HGO sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in Lampertheim haben.
Wählbar sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerin oder Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Einreichungsfrist:
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, 5. Januar 2026, 18:00 Uhr schriftlich bei dem
Gemeindewahlleiter der Stadt Lampertheim
Wahlbüro
Römerstraße 102
68623 Lampertheim
einzureichen.
Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 06206 935-500, E-Mail: wahlen@lampertheim.de) wird empfohlen.
Wahlvorschläge sind jedoch so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen:
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge am 16. Januar 2026.
Anlagen zum Wahlvorschlag:
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind folgende Unterlagen beizufügen:
Zusätzlich für die Ausländerbeiratswahl:
Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke sind auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen (www.wahlen.hessen.de) abrufbar und im Wahlbüro erhältlich.
Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7) kann über das Wahlbüro (Tel.: 06206 935500, E-Mail: wahlen@lampertheim.de) angefordert werden.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Lampertheim (www.lampertheim.de) veröffentlicht.
Lampertheim, 1. Oktober 2025
Der Gemeindewahlleiter der Stadt Lampertheim
Gottfried Störmer
Bürgermeister
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