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Klärung der Nutzungsrechts- bzw. Verfügungsrechtsverhältnisse von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim

03.05.2025

Amtliche Bekanntmachung

Nach § 27 der Friedhofsatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. § 32 Abs. 1 bestimmt, dass für die Herrichtung und die Instandhaltung die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich ist.

Wird eine Grabstätte entgegen den Bestimmungen der §§ 27 und 32 hergerichtet bzw. nicht unterhalten, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, vgl. § 31 Abs. 3.

§ 33 Abs. 2 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Reihengräber abgeräumt und eingesät werden können, wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird. Bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

Ist bei Wahlgrabstätten die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist das Ablaufen des Nutzungsrechtes amtlich bekannt zu machen. Weiterhin ist ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte anzubringen, vgl. § 31 Abs. 3 Friedhofssatzung.

Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten – teilweise nicht mehr gepflegten – Grabstätten, deren Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtsverhältnisse der Friedhofsverwaltung nicht bekannt sind:

Friedhof Grabstätten Grab-Nr. Ablauf der Nutzungszeit
Waldfriedhof Wetzel, Margareta geb. Münch 23.02.1915 – 01.05.2000 D 01 070 03.05.2025
Waldfriedhof Grams, Wieslaw (Willi) 05.11.1924 – 22.02.1991 Grams, Anna Barbara geb. Lenhardt 01.12.1927 – 17.05.2012 C 06 020W 05.03.2033
Waldfriedhof Brückmann, Barbara 05.10.1917 – 27.04.2001 E 02 112 02.05.2026
Waldfriedhof Breiler, Monika 29.04.1968 – 26.08.2001 E 02 148 URR 19.09.2026
Waldfriedhof Metzner, Inge Anni Susanne geb. Butsch 03.06.1949 – 26.12.2001 E 02 149 URR 14.01.2027
Waldfriedhof Schulz, Hans 09.04.1930 – 21.08.2000 E 02 089 23.08.2025
Waldfriedhof Wacker, Anna Elisabeth 16.08.1927 – 04.10.2002 E 02 171 08.10.2027
Waldfriedhof Mader, Elsa Wilhelmine 03.03.1929 – 07.09.2000 E 02 016 13.09.2025
Waldfriedhof Schmidt, Elisabete 08.01.1923 – 14.12.2002 E 02 188 18.12.2027
Mitte Knecht, Johann Philipp 13.12.1864 – 27.07.1931 Knecht, Katharina geb. Griesheimer 25.01.1866 – 04.03.1944 A 13 016 26.07.2025
Hofheim Schäfer, Otto 15.01.1912 – 20.02.1990 Schäfer, Wilhelmine geb. Lingler 11.09.1912 – 22.01.1993 B 05 011 19.02.2025

Bevor die Grabstätten unter Umständen eingeebnet bzw. abgeräumt werden, erhalten die eventuell noch vorhandenen Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, sich mit dem Fachdienst 10-1 Einwohnerservice (Friedhofsverwaltung), Haus am Römer, Zimmer 207/208, Domgasse 2, 68623 Lampertheim, Tel. (06206) 935-288 oder 935-327, E-Mail: Friedhofsverwaltung@lampertheim.de in Verbindung zu setzen.

Darüber hinaus werden alle weiteren Personen gebeten, die Angaben über die Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtsverhältnisse der o. a. Grabstätten machen können, diese der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Nach reaktionslosem Ablauf der Monatsfrist gehen wir davon aus, dass die Verantwortlichen die Grabstätte aufgegeben haben und auf den Besitz des Grabmals, Einfassung, Grabschmuck etc. verzichten.

Lampertheim, 23.04.2025

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

Gottfried Störmer
Bürgermeister

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