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Satzung über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 135-00 „Bei der Oberlache - Ost“; hier: Bekanntmachung der Veränderungssperre

06.03.2025

Amtliche Bekanntmachung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), in ihrer Sitzung am 21.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 21.02.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes 135-00 „Bei der Oberlache - Ost“ beschlossen. Der Bebauungsplan in Lampertheim umfasst den folgenden Geltungsbereich mit den Flurstücken Gemarkung Lampertheim Flur 4 Nr. 363/15, 174/2, 174/6, 176/3, 176/4, 176/6, 176/7, 176/39, 176/62 teilweise, 176/63 teilweise, 497/8 teil-weise, 600, 601, 602, 603, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 618, 619, 620, 621/1, 622, 624, 625/1, 627/4, 627/5, 627/6, 629, 630, 631, 632, 633, 634/2, 636/1, 638/1, 639, 640, 641, 642/1, 644/1, 645, 646, 647/3, 648/3, 652/1, 653, 654, 655/1, 655/2, 656, 657, 658, 659/1, 659/2, 659/3, 659/4, 660, 661/1, 661/2 sowie Flur 6 Nr. 694/2, 694/3, 694/4 teilweise, 694/5.

Der 2009 für den gegenständlichen Bereich aufgestellte Bebauungsplan 69A-02 „Bei der Oberlache - Ost“ enthält nicht heilbare Mängel, sodass dieser nicht mehr rechtssicher angewendet werden kann und ein neuer Bebauungsplan zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich, insbesondere auch in Hinblick auf den erforderlichen Lärmschutz, aufgestellt werden soll.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das in § 1 näher bezeichnete Gebiet und ist im folgenden Lageplan dargestellt.

Oberlache

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a. Vorhaben im Sinne des § 29 des BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Lampertheim.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an gerechnet, oder bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes für den im § 1 aufgeführten Geltungsbereich, außer Kraft. Die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung:
Gemäß § 18 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die durch die Veränderungssperre gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bzw. dem Magistrat der Stadt Lampertheim beantragt.

Lampertheim, den 03.03.2025

(Störmer)
Bürgermeister

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