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Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Lampertheim

25.01.2025

Amtliche Bekanntmachung

I. Allgemeines
In der Stadt Lampertheim ist die hauptamtliche Stelle des

Bürgermeisters (m/w/d)

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbe-soldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 5 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt. Die Stadt Lampertheim hatte am 31. März 2024 insgesamt 32.312 Einwohner.

Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet mit Ablauf des 30. November 2025. Sie beträgt sechs Jahre.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Ziffer III. hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Informationen zu der Stelle können Sie beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Wahlamt, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, Tel. 06206 / 935-500 oder E-Mail: wahlen@lampertheim.de erhalten.

II. Öffentliche Bekanntmachung des Wahl- und Stichwahltermins
Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung – Beschluss vom 13.12.2024 – am Sonntag, den 01. Juni 2025, eine eventuelle erforderliche Stichwahl am Sonntag, den 29. Juni 2025 statt.

III. Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Lampertheim aufgefordert.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer vom aktiven Wahlrecht nach § 31 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht zum Bürgermeister wählbar. Nicht wählbar ist auch, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, vgl. § 32 Abs. 2 HGO).

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 23 KWO).

Ist für den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.

Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 45. Somit müssen diese Wahlvorschläge von mindestens von 90 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde/Stadt ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, das Ergebnis der Abstimmung über den Bewerber sowie die Vertrauensperson, ihren Stellvertreter und mögliche Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 24. März 2025, bis 18:00 Uhr, schriftlich im Wahlbüro des Gemeindewahlleiters der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, Stadthaus, I. OG, Zimmer 111, 68623 Lampertheim, einzureichen.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes DW Nr. 7 für Unterstützungsunterschriften) auch im Internet auf der Homepage des Hessischen Landeswahlleiters unter www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung.

Mit dem Wahlvorschlag (Formblatt DW Nr. 6) sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (DW Nr. 9),
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (DW Nr. 10),
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützer des Wahlvorschlags (DW Nr. 7) sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (DW Nr. 8),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Bewerber aufgestellt wurde (DW Nr. 11).


Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. März 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Lampertheim, den 17. Januar 2025

Gottfried Störmer
Gemeindewahlleiter

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