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SATZUNG DES BEIRATS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR (ÖPNV) IN LAMPERTHEIM (FAHRGASTBEIRATSSATZUNG)

19.12.2024

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 13.12.2024 diese Satzung des Beirates für den öffentlichen Personennahverkehr in Lampertheim (Fahrgastbeiratssatzung) beschlossen:

Vorbemerkung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat in ihrer Sitzung am 1. September 2017 die Einrichtung eines Beirates für den ÖPNV im Lampertheim (Fahrgastbeirates) beschlossen. Die Arbeit des Fahrgastbeirates soll einen wesentlichen Beitrag zu einer kontinuierlichen Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs leisten. Diese Satzung regelt die Tätigkeit des Fahrgastbeirates.

Zielsetzung
Wesentliches Ziel des Beirates ist die stärkere Berücksichtigung der Interessen der Fahrgäste bei der Ausgestaltung und Entwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) der Stadt Lampertheim. Der Fahrgastbeirat wird frühzeitig über kundenrelevante Maßnahmen informiert und dadurch in die Lage versetzt, die Meinung der Fahrgäste dazu bereits im Vorfeld einzubringen. Der Fahrgastbeirat regt Verbesserungen des ÖPNV in der Stadt Lampertheim an. Der Fahrgastbeirat trägt als Bindeglied zwischen den Aufgabenträgern des lokalen ÖPNV und den Fahrgästen zur Verbesserung des Images und der Qualität des ÖPNV im Stadtgebiet bei. Mittels der inhaltlichen Arbeit verbessert der Fahrgastbeirat die Kundenfreundlichkeit und Außenwirkung des ÖPNV als klimafreundliche Alternative zum Individualverkehr.

§ 1 Aufgaben des Fahrgastbeirates
(1) Der Fahrgastbeirat ist ein fachlich unterstützendes Gremium und hat ausschließlich beratende Funktion. Er soll Ideen und Kundenwünsche, Anregungen und konstruktive Kritik in allen Bereichen des ÖPNV einbringen. Zudem soll der Fahrgastbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle geplanten wesentlichen Maßnahmen informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, die Meinung der Fahrgäste bereits im Vorfeld einzubringen.

(2) Der Fahrgastbeirat hat das Recht, Vorschläge sowohl gegenüber des Aufgabenträgers als auch den jeweils zuständigen städtischen Gremien einzubringen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Netzgestaltung, Linienführung und flexible Bedienformen
  • Fahrplangestaltung und Fahrplanabstimmung
  • Infrastruktur
  • Fahrgastsicherheit
  • Kundenservice und Fahrgastinformationssysteme
  • Verbundverkehr, Beförderungs- und Tarifbestimmungen im Stadtgebiet Lampertheim
  • Barrierefreiheit

§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Fahrgastbeirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. Für den Fahrgastbeirat sind diese ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten für diese Tätigkeit eine Entschädigung nach der „Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich tätigen“ in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Zusammensetzung des Fahrgastbeirates soll einerseits ein repräsentatives Abbild der Fahrgäste im Gebiet der Stadt Lampertheim darstellen und anderseits sicherstellen, dass die Interessen relevanter Fahrgastgruppen vertreten sind.

(3) Der Fahrgastbeirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1.  bis zu 6 interessierten Fahrgästen, die ihren Wohnsitz in Lampertheim haben
  2.  jeweils ein/e Vertreter/in der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenden Fraktionen
  3.  ein/e Vertreter/in der Behindertenbeirates
  4.  ein/e Vertreter/in des Seniorenbeirates
  5.  ein/e Vertreter/in des Jugendbeirates
  6.  ein/e Vertreter/in der Schulelternbeiräte
  7.  ein/e Vertreter/in des Stadtelternbeirates
  8.  ein/e Vertreter/in der Integrationskommission

beratenden Mitgliedern:
9. ein/e Vertreter/in des Aufgabenträgers für das Linienbündel Lampertheim
10. einem Vertreter des vom Aufgabenträger beauftragten Unternehmens für das Linienbündel Lampertheim
11. ein/e Vertreter/in der zuständigen Organisationseinheit beim Magistrat der Stadt Lampertheim

Die Berufung der unter Absatz 3, Ziffer 2-6 genannten Mitglieder des Fahrgastbeirates erfolgt durch einvernehmlichen Vorschlag der beteiligten Gremien bzw. Organisationen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entsenden die jeweiligen Gremien bzw. Organisationen im jährlichen Wechsel einen Vertreter in den Fahrgastbeirat.

(4) Die unter Abs. 3 Nr. 1 genannten Fahrgäste werden durch öffentlichen Aufruf ermittelt. Um eine repräsentative Vertretung zu erreichen, sollen die Mitglieder unterschiedlichen sozialen Gruppen und Altersschichten angehören. Jeder Fahrgast kann sich als Mitglied bewerben. Gibt es mehr Interessenten als reguläre Plätze im Fahrgastbeirat, erfolgt ein Losverfahren. Bewerber der einzelnen Stadtteile werden in der Vergabe bevorzugt, solange bis aus jedem Ortsteil ein Bewerber gefunden ist. Kommt es zu einer Mehrfachbewerbung aus einem Ortsteil, so wird hier ein separates Losverfahren vorgeschaltet. Die nicht berücksichtigten Kandidaten im Losverfahren der „Ortsteile“ wandern automatisch in den Lostopf des Hauptlosverfahrens, wie weitergehend beschrieben. Die durch das Losverfahren nicht berücksichtigten Fahrgäste werden als stellvertretende Mitglieder auf einer Nachrückerliste berücksichtigt. Die Reihenfolge der Nachrücker wird ebenfalls durch Losverfahren bestimmt.

§ 3 Amtszeit
Die Amtszeit des Fahrgastbeirats entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig durch Verzicht.

§ 4 Vorsitzende/r
Der Fahrgastbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
(1) Die/Der Vorsitzende vertritt den Fahrgastbeirat nach außen. Sie/Er soll der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim sowie den zuständigen Ausschüssen bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einen mündlichen oder

(2) schriftlichen Bericht über die Arbeit des Fahrgastbeirates vorlegen.

§ 5 Sitzung und Beschlussfassung
(1) Der Fahrgastbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel zweimal jährlich einzuberufen sind. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende des Fahrgastbeirates mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist eine Sitzung einzuberufen. Anträge an den Fahrgastbeirat müssen eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Leitung der Sitzung obliegt der/m Vorsitzenden.

(2) Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern des Fahrgastbeirates zu übersenden ist.

(3) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind in der Regel öffentlich. Bei Bedarf kann die Tagesordnung in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil unterschieden werden, um entsprechend sensible Verhandlungsgegenstände beraten zu können.

(4) Der Fahrgastbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Fahrgastbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Fahrgastbeirat nicht beschlussfähig, so kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren per Mail herbeigeführt werden.

(5) Die Anregungen, Hinweise und Beschlüsse des Fahrgastbeirats werden durch den Magistrat den zuständigen Stellen zur weiteren Behandlung zugeleitet.

§ 6 Aufgaben des Magistrats
(1) Der Magistrat wird die vorgebrachten Anregungen des Fahrgastbeirates angemessen berücksichtigen und koordiniert den erforderlichen Informationsfluss zwischen dem Fahrgastbeirat, den betroffenen Gremien und dem Aufgabenträger.

(2) Die laufenden Angelegenheiten des Fahrgastbeirates werden durch die zuständige Organisationseinheit beim Magistrat geführt. Diese unterstützt den Fahrgastbeirat bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen, durch Übernahme der notwendigen Schreib- und Büroarbeiten, sowie den digitalen Versand von Einladungen, Protokollen und sonstigen Arbeitsmaterialien, der Weiterleitung von Beschlüssen, Anregungen und Stellungnahmen des Fahrgastbeirates an die zuständigen Stellen.

§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Lampertheim, den 16.12.2024/mt

Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Störmer
Bürgermeister

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