06.06.2024
Amtliche Bekanntmachung
Gemäß §§ 1, 11, 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt die Stadt Lampertheim folgende
Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Spargelfestes 2024 in Lampertheim:
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
In der Zeit von Freitag, 07.06.2024 bis Sonntag, 09.06.2024 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Gelände des Spargelfestes 2024) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Das Verbot unter Nummer 1 gelten aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Spargelfestes vom 07.06.2024 bis zum 09.06.2024 täglich jeweils im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 02:00 Uhr (am Folgetag).
3. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Lampertheim (Gelände des Spargelfestes 2024):
Römerstraße von Haus Nr. 80 bis Haus Nr. 114, Kaiserstraße von Römerstraße bis Bürstädter Straße, Wilhelmstraße (nord-westliche Seite) von Kaiserstraße bis Eleonorenstraße, Eleonorenstraße von Wilhelmstraße bis Martin-Kärcher-Straße, Martin-Kärcher-Straße von Eleonorenstraße bis Ernst-Ludwig-Straße, Ernst-Ludwig-Straße von Bürstädter Straße bis Bahnhof, Ringstraße von Ernst-Ludwig-Straße bis Alicestraße, Alicestraße von Ringstraße bis Bürstädter Straße, Emilienstraße von Bürstädter Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße von Emilienstraße bis Domgasse, Domgasse von Wilhelmstraße bis Römerstraße.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
6. Widerrufsvorbehalt:
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
7. Bekanntgabe:
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Anlage (Kartenausschnitt mit Geltungsbereich)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung bei der Ordnungsbehörde der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim eingesehen werden.
Lampertheim, den 23.05.2024
Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Marius Schmidt
(Erster Stadtrat)
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