Zur Hauptnavigation (Access key 1)Zum Inhalt (Access key 2)
fontsize
AAA
Zur Startseite / Copyright: Jürgen Strieder

Erste Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Geflüchteten und anderen ausländischen Personen in der Stadt Lampertheim (Unterbringungsgebührensatzung)

03.06.2024

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBI. I S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim am 19.04.2024 folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1
Änderung des Satzungstextes

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Unterbringungsgebühren werden zum 1. Mai 2024 nach dieser Änderungssatzung festgesetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Für untergebrachte Personen, die bereits anerkannt sind oder grundsätzlich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II oder des Sozialgesetzbuches XII leistungsberechtigt sind, betragen die Unterbringungsgebühren 660,- Euro pro Person und Monat und bei anteiligen Monaten kalendertäglich 22,- Euro.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) übersteigt. Im Einzelfall kann der Magistrat eine abweichende Regelung treffen.

4. § 5 wird folgender Abs. 2 beigefügt:
Ein Gebührenrückstand von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten kann zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses führen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lampertheim, 02.05.2024
Der Magistrat der Stadt Lampertheim

Gottfried Störmer
Bürgermeister

© Copyright Stadt Lampertheim