16.09.2023
Amtliche Bekanntmachung
Gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofsatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim in der jeweils gültigen Fassung werden die auf den städtischen Friedhöfen vorhandenen Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten sowie Kindergrabstätten (Einzelgrabstätten) des Beerdigungsjahres 1998 bis einschließlich des Monats März 1999 zur Räumung aufgerufen.
Die Grabverfügungsberechtigten werden gebeten die auf den Grabstätten vorhandenen Grabmale, Einfassungen, Einpflanzungen, Grabschmuck etc. bis zum 31.12.2023 zu entfernen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechtsvermutung, dass die für die Unterhaltung der Grabstätten verantwortlichen Verfügungsberechtigten (Eigentümer) in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz des Grabmals aufgegeben haben (vgl. § 959 Bürgerliches Gesetzbuch BGB); die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, das so herrenlos gewordene Grabmal sowie Grabschalen, Grablaternen etc. in Eigenbesitz zu nehmen (vgl. § 958 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf der o. a. Frist gehen die betreffenden Grabmale in das Eigentum der Stadt Lampertheim über.
Die Grabstätten werden ab Januar 2024 von der Stadt Lampertheim kostenlos geräumt bzw. eingeebnet.
Eventuell besteht die Möglichkeit, dass die o. a. Grabstätten jährlich unentgeltlich von den Grabverfügungsberechtigten solange weitergepflegt werden können, bis die Stadt Lampertheim die Flächen anderweitig benötigt. Diesbezüglich ist aber bis zum 30.11.2023 von den jeweiligen Verfügungsberechtigten ein formloser Antrag bei dem Fachdienst FD 10-1 Friedhofsverwaltung, Haus am Römer, Domgasse 2, II. OG., Zimmer 207/208, Telefon (06206) 935-288 /-327, E-Mail: friedhofsverwaltung@lampertheim.de zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular „Antrag auf kostenlose Weiterpflege von Grabstätten“ kann ebenfalls auf der Homepage der Stadt Lampertheim www.lampertheim.de im dem Bereich „Bürgerservice & Rathaus“ unter dem „Formularcenter A - Z“ heruntergeladen werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) nicht von der Abräumung betroffen sind.
Für Rückfragen steht der Fachdienst FD 10-1 Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.
Lampertheim, 11.09.2023-sf
Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Gottfried Störmer
Bürgermeister
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