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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

09.07.2022

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. Seite 622) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I Seite 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

1. Regelung
Aus Anlass der „Lampertheimer Kerwe“ wird die Öffnung der Verkaufsstellen, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, den 11. September 2022, für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben.

Römerstraße, Kaiserstraße (einschl. Schillerplagtz), Domgasse, Neue Schulstraße (Kleiner Schillerplatz bis Emilienstraße), Erste Neugasse (zwischen Kaiserstraße und Emilienstraße), Ernst-Ludwig-Straße, Sedanstraße (zwischen Kaiserstraße und Eleonorenstraße), Peterstraße (zwischen Kaiserstraße und Eleonorenstraße), Friedhofstraße (zwischen Kaiserstraße und Eleonorenstraße), Schöne Weibergasse (zwischen Kaiserstraße und Eleonorenstraße), Bismarckstraße (zwischen Kaiserstraße und Emlienstraße), Friedrichstraße (zwischen Kaiserstraße und Emilienstraße), Wilhelmstraße (zwischen Emilienstraße und Eleonorenstraße)

2. Gründe
Die „Lampertheimer Kerwe“ findet jährlich in den Bereichen Römerstraße, Teilen der Kaiserstraße und der Wilhelmstraße statt und soll die Attraktivität und Vielfalt der Stadt Lampertheim und speziell das kulturelle Vereinsleben ins öffentliche Bewusstsein heben. Das Veranstaltungskonzept der „Lampertheimer Kerwe“ bietet auch nach den eingeschränkten „Corona-Zeiten“ dem lokalen und regionalen Publikum ein abwechslungsreiches, stimmungsvolles, von Kurzweil, Geselligkeit und angenehmer Unterhaltung geprägtes Programm. Die Spreizung des Angebotes erfasst in diesem Jahr vielfältige gastronomische Dienstleistungen. Das Veranstaltungsspektrum richtet sich an alle Altersgruppen. Mit seiner örtlichen Ausdehnung, seiner attraktiven und vielschichtigen Angebote und Darbietungen entfaltet das „Lampertheimer Kerwe“ Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein.

Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, am Sonntag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen sich die „Lampertheimer Kerwe“ ereignet und an denen die Ladengeschäfte anliegen. Tradition und Konzept der „Lampertheimer Kerwe“ sind geeignet, einen beträchtlichen, auch auswärtigen Besucherstrom anzuziehen. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück. Lampertheim ist wegen seiner geographischen Lage im Dreiländereck Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz grundsätzlich ein beliebter Anlaufpunkt für Besucher und während der „Lampertheimer Kerwe“ im Besonderen. Das entspricht der Erfahrung aus Vorjahren, in denen regelmäßig ein erheblicher Besucherzuspruch aus angrenzenden Regionen festzustellen war.

3. Allgemeines
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.

4. Sofortvollzug
Gemäß § 6 Abs. 3 Hessisches Ladenöffnungsgesetz haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

5. Bekanntmachung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. I Seite 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. Seite 570) zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Stadt Lampertheim (www.lampertheim.de/de/presse/) hinterlegt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim zu erheben.

Lampertheim, den 27. Juni 2022

Magistrat der Stadt Lampertheim
Gottfried Störmer
Bürgermeister

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