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Umlegungsbeschluss gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Gemarkung: Rosengarten; Flur: 1; Verfahrensgebiet: Siegfriedstraße

14.04.2022

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekanntgemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 11.10.2021
in der Gemarkung: Rosengarten
Flur: 1
Verfahrensgebiet: Siegfriedstraße
am 14.02.2022 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).

Soweit in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts Anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Lampertheim, 12.04.2022
Der Magistrat der Stadt Lampertheim

gez.
Störmer
Bürgermeister

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