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Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Bereich der Stadt Lampertheim

25.02.2022

Amtliche Bekanntmachung

Auf Grund des § 51 Abs. 1 P(PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I S. 370) zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640), hat der Magistrat in seiner Sitzung vom 14.02.2022 folgende Verordnung beschlossen:


§ 1 (Geltungsbereich)
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Lampertheim einschließlich der Stadtteile (§ 47 Abs. 4 PbefG).

(2) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.


§ 2 ( Beförderungsentgelte)
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

1. Der Grundpreis beträgt € 2,80

2. Fahrpreis pro km € 2,10

3. Wartezeit pro Stunde € 33,00
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten)

(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.


§ 3 (Zuschläge)
(1) Die Beförderung von Kleingepäck bis 30 kg ist frei. Für Gepäck über 30 kg wird ein einmaliger Zuschlag von 1,00 €, für lebende Tiere (Blindenführhunde sind frei) je Tier ein einmaliger Zuschlag von 1,00 € erhoben.


§ 4 (Sondervereinbarungen)
(1) Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

a. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

b. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

c. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2) Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.


§ 5 (Zahlungsweise)
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss

1. - Name und Anschrift des Unternehmers,
2. - Ordnungsnummer,
3. - Beförderungsentgelt,
4. - Datum,
5. - Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.


§ 6 (Verfahrensvorschriften)
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts Anderes bestimmt.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(4) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 7 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PbefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

1. andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,
2. entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Genehmigungsbehörde.


§ 8 (Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Die Verordnung vom
14. März 2012 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Lampertheim, den 22. Februar 2022

Der Magistrat

Störmer
Bürgermeister

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