18.09.2021
Amtliche Bekanntmachung
Nr. | Wahlbezirk | Wahlraum (Straße, Nr.) | barrierefrei |
---|---|---|---|
1 | Biedensandschule (Mensa) | Carl-Lepper-Straße 5 | ja |
2 | Alfred-Delp-Schule (Mensa) | Carl-Lepper-Straße 5 | ja |
3 | KITA Saarstraße | Saarstraße 46 | ja |
4 | Wassersporthalle WSV | Albrecht-Dürer-Straße 46 | ja |
5 | Goetheschule I | Jakobstraße 51 | ja |
6 | Goetheschule II | Jakobstraße 51 | ja |
7 | Schillerschule | Kaiserstraße 28 | nein |
8 | Begegnungsstätte Zehntscheune | Römerstraße 51 | ja |
9 | Seniorenbegegnungsstätte Alte Schule | Römerstraße 39 | ja |
10 | KITA Guldenweg | Dieselstraße 6 | nein |
11 | Städtischer Bauhof (Gärtner) | Industriestraße 35 | ja |
12 | Kinderkrippe Zauberwald | Helene-Lange-Weg 3 | ja |
13 | KITA Europaring | Europaring 7 | ja |
14 | Bürgersaal Neuschloß | Ahornweg 1 | ja |
15 | Bürgersaal Hüttenfeld | Alfred-Delp-Straße 50 | ja |
16 | Grundschule Hüttenfeld | Lampertheimer Straße 4 | ja |
17 | DGH Rosengarten | Rheingoldstraße 5 | ja |
18 | Nibelungenschule Hofheim | Balthasar-Neumann-Straße 14 | ja |
19 | Altes Rathaus Hofheim | Lindenstraße 1 | ja |
20 | KITA Hofheim | Schubertstraße 37 | ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Die sechs Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr zusammen. Die Briefwahlbezirke sind nachfolgend aufgeführt:
Nr. | Briefwahlbezirk | Wahlraum (Straße, Nr.) | barrierefrei |
---|---|---|---|
21 | Briefwahlbezirk I (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
22 | Briefwahlbezirk II (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
23 | Briefwahlbezirk III (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
24 | Briefwahlbezirk IV (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
25 | Briefwahlbezirk V (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
26 | Briefwahlbezirk VI (Hans-Pfeiffer-Halle) | Weidweg 8 | ja |
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem
Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Lampertheim, 10. September 2021
DER MAGISTRAT DER STADT LAMPERTHEIM
Gottfried Störmer
Bürgermeister
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