05.12.2020
Amtliche Bekanntmachung
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim und der Ortsbeiräte der Ortsbezirke Hofheim, Hüttenfeld, Neuschloß und Rosengarten auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 (Wahlvorschlagsrecht); 11 (Inhalt und Form der Wahlvorschläge); 12 (Aufstellung der Wahlvorschläge) und 13 (Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen) des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig, vgl. § 10 KWG.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, vgl. § 11 KWG.
Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim sind somit mindestens 90 und für die Wahl der Ortsbeiräte mindestens 18 Unterschriften den jeweiligen Wahlvorschlägen beizufügen.
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln
die Parteien und Wählergruppen.
Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerbern
Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, vgl. 12 KWG.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein, vgl. §§ 32 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sowie 23 Hessische Landkreisordnung (HKO).
Die Vertretungskörperschaft muss spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit den Beschluss fassen, welche Angaben zusätzlich – Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, Gemeinde der Hauptwohnung bei der Kreiswahl, Gemeindeteil bei der Gemeindewahl – auf den Stimmzettel aufgenommen werden, vgl. § 16 Abs. 2 S. 3 KWG. Dieser Beschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung nicht gefasst.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 04. Januar 2021 bis 18:00 Uhr nach vorheriger Terminabsprache unter 06206 935-264 während der allgemeinen Sprechzeiten schriftlich (im Original) bei der Geschäftsstelle des Gemeindewahlleiters, Wahlamt, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Wahl der Stadtverordneten maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 32.622 (Stichtag: 30.09.2019).
Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 45.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Ortsbezirken der Stadtteile Hofheim, Hüttenfeld, Neuschloß und Rosengarten beträgt jeweils 9.
Bis zum Zeitpunkt der Zulassung am 15. Januar 2021 kann ein Wahlvorschlag nach § 13 Abs. 2 KWG vollständig oder teilweise zurückgenommen werden. Die Befugnis hierzu liegt in allen Fällen ausschließlich bei der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter; sie müssen eine entsprechende gemeinsame schriftliche Erklärung abgeben.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formulare sind kostenlos beim Gemeindewahlleiter erhältlich. Diese können ebenfalls von den Internetseiten des Hessischen Landeswahlleiters unter https://wahlen.hessen.de/ heruntergeladen werden.
Lampertheim, 02. Dezember 2020
Der Gemeindewahlleiter
gez.
Gottfried Störmer
Bürgermeister
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