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Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit

07.11.2020

Amtliche Bekanntmachung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 Ziffer 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) in Verbindung mit § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 23.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anleinpflicht für Hunde

(1) Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 HAGBNatSchG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, während der Brut- und Setzzeit, Hunde in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
(2) Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 10 m.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 treffen die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt (Begleitperson).

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Anleinpflicht gilt im gesamten unbebauten Außenbereich der Stadt Lampertheim und den Stadtteilen im Sinne des § 35 Baugesetzbuch in der derzeitigen Fassung.

§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich

Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni jeden Jahres.

§ 4
Ausnahmen

Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Sie gilt auch nicht für ausgebildete Behindertenbegleithunde.
Auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen („Hundetobewiesen“) besteht die Anleinpflicht nicht.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Ziffer 4 des HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Entgegen § 1 Abs. 1 in den im § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt.
2. Entgegen § 1 Abs. 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 m überschreitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Abs. 3 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des HAGBNatSchG ist der Magistrat der Stadt Lampertheim einschließlich der Befugnis nach § 56 OwiG. Danach kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

§ 6
In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 30.06.2025 außer Kraft.

Lampertheim, den 29.10.2020/mt
Der Magistrat der Stadt Lampertheim

Störmer
Bürgermeister

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