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Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Lampertheim

18.07.2020

Amtliche Bekanntmachung

Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Lampertheim

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat in ihrer Sitzung am 01.07.2020 die folgende Satzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310)

§§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)


§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Lampertheim erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.


§ 2 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Lampertheim der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.


§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner


§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettenden ohne jegliche Abzüge.
(2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen zu belegen.


§ 5 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes ohne jegliche Abzüge.


§ 6 Anmeldung und Abmeldung

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Stadt Lampertheim auf amtlichen Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters),
b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros,
c) Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.

Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 haben der Stadt Lampertheim die Angaben nach Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen.

(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderungen bei den eingesetzten Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden), sind dem Magistrat der Stadt Lampertheim unverzüglich anzuzeigen.


§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Lampertheim eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
(3) Die Wettaufwandsteuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalendervierteljahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt.
(4) Die Steuer wird 14 Tage nach dem Zugehen des Steuerbescheides fällig.
(5) Endet die Steuerpflicht während des laufenden Besteuerungszeitraumes, ist die Steuererklärung bis zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats abzugeben.
(6) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach § 6 Abs. 2 fort.

§ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt Lampertheim die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 nicht genügt, kann sie diese nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 162 AO schätzen.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 a KAG in Verbindung § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.


§ 9 Steueraufsicht

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Lampertheim zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Lampertheim Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Provisionsabrechnungen, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Lampertheim vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5a Abs. 1 KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
a) § 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)
b) § 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
c) § 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
d) § 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen)

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 KAG in ihrer jeweiligen Fassung.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Die Satzung tritt mit Ablauf des 30.06.2025 außer Kraft.


Lampertheim, den 08.07.2020-Gr.

Der Magistrat der Stadt Lampertheim


Störmer
Bürgermeister

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