17.12.2019
Amtliche Bekanntmachung
Die Amtszeiten des derzeitigen Schiedsmannes Herrn Werner Hahl sowie des derzeitigen stellvertretenden Schiedsmannes Herrn Kai Andres enden im März 2020.
Voraussichtlich in der ersten Sitzung des Jahres 2020 wird die Stadtverordnetenversammlung die Schiedspersonen für den Schiedsamtsbezirk Lampertheim für die nächste 5-jährige Amtsperiode wählen. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts Lampertheim.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) wird die bevorstehende Wahl bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können. Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein (§ 3 HSchAG).
Wahlbewerbungen sind bis zum 19. Januar 2020 schriftlich und in einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennwort „Schiedsamt“ versehen, an den Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim zu richten.
Lampertheim, 17.12.2019
Der Magistrat der Stadt Lampertheim
Im Auftrag
gez.
(Jordan)
Magistratsdirektor
Auszug aus dem Hessischen Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
vom 23. März 1994 – zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.August 2018
§ 3 Eignung für das Schiedsamt
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.
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