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Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke anlässlich der Kerwe 2019 in Lampertheim und der Kerb im Stadtteil Hofheim.

04.09.2019

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 11, 32, 40, 47, 48, 52 des HSOG und §§ 1 und 35 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes, jeweils in der geltenden Fassung, erlässt der Magistrat der Stadt Lampertheim nachstehende  

Allgemeinverfügung

1. Allen Personen, die sich in dem nachfolgend beschriebenem Bereich aufhalten, wird das Mitbringen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit in der Zeit vom
Samstag 07.09.2019, 14.00 Uhr bis Dienstag 10.09.2019, 06.00 Uhr
untersagt.


Der Bereich in Lampertheim ist wie folgt begrenzt:

Römerstraße von Breite Gasse bis B 44 (Wormser Straße), Domgasse von Römerstraße bis Wilhelmstraße einschl. Parkplatz, Kaiserstraße von Wilhelmstraße bis Römerstraße, Sauerngasse, Burggasse und Riesengasse von Römerstraße bis Am Graben (s. Plan).

Im Stadtteil Hofheim wird der Geltungsbereich wie folgt festgelegt:

Kirchstraße von Backhausstraße bis Beinstraße, Backhausstraße von der Lindenstraße bis Ende der Straße hinter der Feuerwehr, der gesamte Bereich um das Alte Rathaus, Gartenstraße sowie der gesamte Platz neben der Feuerwehr inkl. Bolzplatz ( s. Plan).

2. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden, ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt und vernichtet werden.
Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

3. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.

Plan


Begründung
Vom 07.09. bis 09.09.2019 findet die Lampertheimer Kerwe und die Hofheimer Kerb statt.

Die Problematik von Alkoholexzessen bei solchen Veranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigung, Gewaltdelikte) sind ein hinreichend und ernst zu nehmendes Thema.
So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, besonders Jugendliche, auf Grund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt und teilweise in Krankenhäuser eingeliefert werden. Auch kam es zu alkoholbedingten Ausschreitungen gegenüber Bürgern und den Ordnungskräften sowie zu Sachbeschädigungen. Die Kerwe bzw. Kerb wurde zum Anlass genommen, sich außerhalb der einzelnen Stände mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß zu betrinken, wobei auch eine stetig wachsende Gewaltbereitschaft auffällig war. Körperliche Auseinandersetzungen konnten dabei nur durch entsprechenden Polizeieinsatz unterbunden werden. Auch die Erteilung von Platzverweisen zeigte Wirkung.
Von dem Hintergrund dieser Entwicklung, die in den letzten Jahren zwar stagniert, aber immer noch vorhanden ist, muss daher befürchtet werden, dass auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Festbesucher sich mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken, in Folge muss dann auch wieder mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit erheblichen Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.

Daher sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und den Verzehr von mitgebrachten alkoholischen Getränken innerhalb des genannten Bereichs.

Es ist Aufgabe der Polizei, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Die ausgesprochene Untersagung für das Mitbringen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des HSOG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre dringend geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der sofortige Vollzug anzuordnen.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstr. 102, 68623 Lampertheim, einzulegen.
Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Widerspruchsbehörde des Kreises Bergstraße, Gräffstr. 5, 64646 Heppenheim, eingelegt wird. Ein etwa eingelegter Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.


Lampertheim, den 27.08.2019
Der Magistrat der Stadt Lampertheim


Gottfried Störmer
(Bürgermeister)

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