Zur Hauptnavigation (Access key 1)Zum Inhalt (Access key 2)
fontsize
AAA
Zur Startseite / Copyright: Jürgen Strieder

Klärung der Nutzungsrechts- bzw. Verfügungsrechtsverhältnisse von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim

03.08.2019

Amtliche Bekanntmachung

Nach § 25 der Friedhofsatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. § 30 Abs. 1 bestimmt, dass für die Herrichtung und die Instandhaltung die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich ist.

Wird eine Grabstätte entgegen den Bestimmungen der §§ 25 und 30 hergerichtet, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, vgl. § 31 Abs. 1.

Abs. 2 der gleichen Rechtsgrundlage bestimmt, dass Reihengräber abgeräumt und eingesät werden können, wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird. Bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

Ist bei Wahlgrabstätten die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist das Ablaufen des Nutzungsrechtes amtlich bekannt zu machen. Weiterhin ist ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte anzubringen, vgl. § 29 Abs. 3.

Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten – teilweise nicht mehr gepflegten – Grabstätten, deren Nutzungsrechtsverhältnisse der Friedhofsverwaltung nicht bekannt sind:


Friedhof | Grabstätten | Grab - Nr. | Ablauf der Nutzungszeit

  • Waldfriedhof | Keith, Brigitte Ursula Elfriede geb. Göttmann 11.12.1943 – 10.02.2012 | I 01 014 | 16.02.2042
  • Waldfriedhof | Kuwalewski, Günter Manfred 23.10.1939 – 08.02.1999 und Kuwalewski, Martha geb. Ott 27.02.1939 – 20.11.1984 | E 03 021 | 16.03.2034
  • Mitte | Kamm, Otto Friedrich 06.10.1898 – 04.03.1973 und Kamm, Emilie geb. Bauer 14.10.1902 – 27.03.1973 | A 09 11 004UW | 05.03.2018
  • Hofheim | Hamm, Martin 25.09.1907 – 18.05.1973 und Hamm, Elisabeth Franziska geb. Held 23.02.1912 – 11.03.1992 und Hamm, Heinrich Martin 06.06.1946 – 09.05.1998 | Ba 04 037 | 01.06.2018 


Bevor die Grabstätten eingeebnet bzw. abgeräumt werden, erhalten die eventuell noch vorhandenen Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, sich mit dem Fach-dienst 10-1 Einwohnerservice (Friedhofsverwaltung), Haus am Römer , Zimmer 207/208, Domgasse 2, 68623 Lampertheim, Tel. (06206) 935288 oder 935327, E-Mail: Friedhofsverwaltung@lampertheim.de in Verbindung zu setzen.

Darüber hinaus werden alle weiteren Personen gebeten, die Angaben über die Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtsverhältnisse der o. a. Grabstätten machen können, diese der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Nach reaktionslosem Ablauf der Monatsfrist gehen wir davon aus, dass die Verantwortlichen die Grabstätte aufgegeben haben und auf den Besitz des Grabmals, Einfassung, Grab-schmuck etc. verzichten.


Lampertheim, 19.07.2019


Der Magistrat
der Stadt Lampertheim

gez.

(Jens Klingler)
Erster Stadtrat


© Copyright Stadt Lampertheim