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Allgemeinverfügung

28.05.2019

Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen und den Verzehr

Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke anlässlich des Spargelfestes 2019 in Lampertheim

Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 11, 32, 40, 47, 48, 52 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und §§ 1, 28 Abs. 2 Nr. 4, 35 und 41 Abs. 3 S. 2 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt der Magistrat der Stadt Lampertheim nachstehende

Allgemeinverfügung
1. Allen Personen, die sich in dem nachfolgend beschriebenen Bereich aufhalten, wird das Mitbringen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit in der Zeit vom Samstag 08.06.2019, 10.00 Uhr bis Dienstag 11.06.2019, 06.00 Uhr untersagt.

Der Bereich ist wie folgt begrenzt:
Römerstraße von Haus Nr. 80 bis Haus Nr. 114, Kaiserstraße von Römerstraße bis Bürstädter Straße, Wilhelmstraße (nord-westliche Seite) von Kaiserstraße bis Eleonorenstraße, Eleonorenstraße von Wilhelmstraße bis Martin-Kärcher-Straße, Martin-Kärcher-Straße von Eleonorenstraße bis Ernst-Ludwig-Straße, Ernst-Ludwig-Straße von Bürstädter Straße bis Bahnhof, Ringstraße von Ernst-Ludwig-Straße bis Alicestraße, Alicestraße von Ringstraße bis Bürstädter Straße, Emilienstraße von Bürstädter Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße von Emilienstraße bis Domgasse, Domgasse von Wilhelmstraße bis Römerstraße.

2. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden, ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt und vernichtet werden.
Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

3. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.

Begründung
Vom 08.06. bis 10.06.2019 findet das Lampertheimer Spargelfest satt.

Die Problematik von Alkoholexzessen bei solchen Veranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigung, Gewaltdelikte) sind ein hinreichend und ernst zu nehmendes Thema.

So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, besonders Jugendliche, auf Grund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt und teilweise in Krankenhäuser eingeliefert werden. Auch kam es zu alkoholbedingten Ausschreitungen gegenüber Bürgern und den Ordnungskräften sowie zu Sachbeschädigungen. Das Spargelfest wurde zum Anlass genommen, sich außerhalb der einzelnen Stände mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß zu betrinken, wobei auch eine stetig wachsende Gewaltbereitschaft auffällig war. Körperliche Auseinandersetzungen konnten dabei nur durch entsprechenden Polizeieinsatz unterbunden werden. Auch die Erteilung von Platzverweisen zeigte Wirkung.

Von dem Hintergrund dieser Entwicklung, die in den letzten Jahren zwar stagniert, aber immer noch vorhanden ist, muss daher befürchtet werden, dass auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Festbesucher sich mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken, in Folge muss dann auch wieder mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit erheblichen Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.

Daher sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und den Verzehr von mitgebrachten alkoholischen Getränken innerhalb des genannten Bereichs.

Es ist Aufgabe der Polizei, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Die ausgesprochene Untersagung für das Mitbringen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des HSOG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre dringend geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der sofortige Vollzug anzuordnen.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstr. 102, 68623 Lampertheim, einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Widerspruchsbehörde des Kreises Bergstraße, Gräffstr. 5, 64646 Heppenheim, eingelegt wird. Ein etwa eingelegter Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

Gottfried Störmer
(Bürgermeister)

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