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Kommunalwahlen 2026

Allgemeine Informationen zu den Kommunalwahlen am 15.03.2026

Am 15.03.2026 finden in Hessen die Kommunalwahlen statt. Bei diesen Wahlen werden in Lampertheim folgende Gremien neu gewählt:

  • Stadtverordnetenversammlung

  • Ortsbeiräte in Hofheim, Hüttenfeld, Neuschloß und Rosengarten

  • Kreistag

Nach den Einwohnerzahlen bemessen, können Sie in Lampertheim 45 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und vier Ortsbeiräte mit je neun Mitgliedern wählen.

Wer kann wählen?

Wahlberechtigt bei den Kommunalwahlen 2026 sind alle Personen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Wochen ihren Hauptwohnsitz in Lampertheim haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.

Wer kann gewählt werden?

Nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist wählbar, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und:

  1. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, also spätestens am 15.03.2008 geboren ist, und

  2. seit mindestens drei Monaten – also seit 15.12.2025 – seinen Hauptwohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Lampertheim hat. Für die Wahl zum Ortsbeirat gilt dies entsprechend für den jeweiligen Ortsbezirk.

Auch Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Hauptwohnsitz in Lampertheim sind bei den Kommunalwahlen wählbar und können in kommunale Ämter gewählt werden. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch gerichtliche Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Parteimitglieder oder ihrer gewählten Vertreter im Wahlkreis aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei sollen Frauen und Männer möglichst gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die Aufstellung darf frühestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beginnen, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate davor außer bei einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis.

Alle Teilnehmer der Versammlung können Vorschläge einbringen. Die Bewerberinnen und Bewerber bekommen Gelegenheit, sich und ihr Programm vorzustellen.

Für die Aufstellung der Ortsbeiratskandidaten kann auch eine Versammlung auf Gemeindeebene stattfinden, in der alle Ortsbeiratswahlvorschläge gemeinsam erarbeitet werden.

Über den Ablauf der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort, Zeit, Einladung, Teilnehmerzahl, Abstimmungsergebnisse sowie die Vertrauenspersonen enthält. Diese Niederschrift wird vom Versammlungsleiter, Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern unterschrieben, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt bestätigen, dass die Wahl geheim und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Inhalt der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss folgendes beinhalten:

  1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung. Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden

  2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen/Bewerber.

    Weist eine Bewerberin/ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzpersonen.

Jeder Wahlvorschlag muss nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist.

  2. Wählbarkeitsbescheinigungen des Rathaus-Service, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind.

  3. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.

  4. Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner.

Alle notwendigen Vordrucke finden Sie auf der Website des Landeswahlleiters.

Unterstützungsunterschriften

Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das Kommunalwahlgesetz (KWG) einen Nachweis über eine gewisse Unterstützung durch Wahlberechtigte.

Für Wahlvorschläge der Parteien, die im aktuellen Hessischen Landtag oder Bundestag mit mindestens einer/einem Abgeordneten vertreten sind, müssen diesen Nachweis nicht erbringen, § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG. Für sie reicht die Unterschrift der benannten Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. Unter der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit des § 11 Abs. 4 KWG ist die Wahlzeit des jeweiligen Parlaments zu verstehen.

Ausreichend sind die Unterschriften der beiden Vertrauenspersonen auch dann, wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der laufenden Wahlzeit mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter zwar nicht im Bundestag oder Hessischen Landtag, aber dem zu wählendem Vertretungsorgan (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) vertreten war.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

In Lampertheim müssten für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 90 Wahlberechtigte und für die Wahl des Ortsbeirates 18 Wahlberechtigte den jeweiligen Wahlvorschlag unterstützen.

Wenden Sie sich für das erforderliche Vordruckmuster KW Nr. 7 bitte an das Wahlamt.

Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 69. Tag vor dem Wahltag. Das ist 

Montag, der 05. 01.2026, 18:00 Uhr

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vor dem Stichtag eingereicht werden, damit eventuelle Mängel, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig korrigiert werden können.

Die Abgabe ist während den Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Lampertheim möglich:

Magistrat der Stadt Lampertheim
Wahlamt
Römerstraße 102
68623 Lampertheim

Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden und darf beliebig viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin/Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Ihre Ansprechpartner:

Wahlamt

Stadthaus
Zimmer 111
Römerstraße 102
68623 Lampertheim
Telefon: 06206 935-500
Telefax: 06206 935-350

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