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Bauen im Außenbereich

Bauen im Außenbereich

§ 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (hier insbesondere Krautgärten, Bruchgärten, Hubengärten, Heide)

Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.

Das Bauen im Außenbereich ist prinzipiell „privilegierten“ Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vorbehalten, z.B. wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Erfüllt ein Vorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht, sind die weiteren Möglichkeiten, im Einzelfall zu prüfen und nur in einem sehr engen Rahmen zulässig.

Insbesondere wenn der Flächennutzungsplan Grundstücke als Landwirtschaftsflächen darstellt, sind auf ihnen Freizeitbauten jeder Art, wie beispielsweise Unterstände für Hobby-Gärtner oder Hobby-Tierhalter, Party- oder Grillhütten, Einfriedungen, Pools, Garagen etc. unmittelbar unzulässig, weil diese Vorhaben der landwirtschaftlichen Nutzung und damit der Darstellung des Flächennutzungsplans widersprechen. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Landwirtschaftsflächen sind folglich vorrangig der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.

Wesentliche Lampertheimer Außenbereichsflächen stellt der Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsflächen dar, z.B. zutreffend für die Gewanne Krautgärten, Bruchgärten, Hubengärten, Heide.

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