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Geltende Corona-Regeln in Hessen (Stand: 19.01.2023)

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird in Hessen am 2. Februar 2023 aufgehoben.
Ab dem 2. Februar gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – dann nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.

Eigenverantwortliches Handeln: Was kann ich selbst tun?

  • Verhalten Sie sich so, dass Sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.
  • Berücksichtigen Sie eigenverantwortlich und situationsangepasst die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene und zum Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen.
  • Lassen Sie besondere Vorsicht walten bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht (Empfehlung: vorsorgliche Testung!).
  • Berücksichtigen Sie bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten und treffen Sie angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden.
  • Achten Sie in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung.
  • Vermeiden Sie bei akuten Atemwegssymptomen möglichst den Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen.
  • Sollten Sie mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, reduzieren Sie persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen, insbesondere, wenn Sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen (Empfehlung: tägliche Testung!).

Maskenpflicht

Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV am 2. Februar 2023 (Regeln ab 2. Februar 2023):

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird in Hessen am 2. Februar 2023 aufgehoben.

Ab dem 2. Februar gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – dann nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.

Testpflicht

Besucherinnen und Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.

Die Regeln im Detail:

Die Testpflicht besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern; untergebrachte Personen sind keine Besucherinnen und Besucher. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Es besteht eine Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (§ 28b IfSG) besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, dürfen sich dort ohne Überwachung testen.

Isolation / Quarantäne (entfällt ab 23.11.2022)

Die Isolationspflicht für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ist ab Mittwoch, 23. November 2022, aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022:

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:

  • eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird unabhängig davon, ob Symptome vorliegen, dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und insbesondere nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen.

Schule

Alle aktuellen Informationen und Regelungen zum Umgang mit Corona an Schulen finden Sie jederzeit auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums.

Arbeitsplatz

Die Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu schützen. Alle Informationen zu den Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.

Reisen

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie in einem „FAQ für Reisende“ auf den Seiten derBundesregierung.

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